News und Informationen
Sehr geehrte Gäste,
Wir haben Betriebsferien von 04.10.21 bis 24.12.21. Auf alle Ihre Anfrage antworten wir gerne per E-Mail.
Mit freundlichen Grüßen,
Zellerwirt-Team
Sehr geehrte Gäste,
Testpflicht für Gäste (Stand 28.06.2021)
Bayern - Hotels für touristische Übernachtungen:
Jeder Übernachtungsgast hat ohne Rücksicht auf die 7-Tage-Inzidenz vor Ort bei seiner Ankunft einen Testnachweis vorzulegen.
In Landkreisen und kreisfreien Städten mit einer 7-Tage-Inzidenz zwischen 50 und 100 bedürfen Gäste zusätzlich für jede weiteren 48 Stunden eines Testnachweises.
Gäste dürfen in einem Zimmer oder einer Wohneinheit nur im Rahmen der nach § 6 bestehenden Kontaktbeschränkungen untergebracht werden.
Die Rezeption ist von 08:00 Uhr - 11:00 Uhr
und von 16:00 Uhr bis 20:00 Uhr geöffnet.
Frühstück 7.30-10.00 Uhr
Sehr geehrte Gäste,
Bitte achten Sie das Hygienekonzept Beherbergung von der Bayerische Staatsregierung:
Vom Besuch von Beherbergungsbetrieben oder touristischen Unterkünften sind ausgeschlossen:
▪ Personen, die in den letzten 14 Tagen Kontakt zu COVID-19-Fällen hatten, und
▪ Personen mit unspezifischen Allgemeinsymptomen und respiratorischen Symptomen jeder Schwere auch.
- Falls Sie aus einem von der Corona-Pandemie besonders betroffenen Landkreis stammen, benötigen wir ein aktuelles, negatives COVOD-19-Testergebnis, da wir Sie sonst nicht beherbergen dürfen.
Konkret lautet die staatliche Vorgabe:
„Betriebe nach Abs. 1 Satz 1 dürfen keine Gäste aufnehmen, die aus einem Landkreis oder einer kreisfreien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben, in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung des Robert-KochInstituts (RKI) höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.
Ausgenommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis in deutscher oder englischer Sprache verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde auf Verlangen unverzüglich vorlegen.
Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine molekularbiologische Testung stützen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem sonstigen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenommen hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Anreise vorgenommen worden ist."